Ich bin wegen eines Beinbruchs (Gipsverband) einen Monat lang krankgeschrieben. Nach dieser Zeit habe ich einen einwöchigen Aufenthalt im Spa-Sanatorium gebucht, jedoch nicht im Rahmen des Nationalen Gesundheitsfonds, sondern allein (der Arbeitgeber finanziert einen solchen Aufenthalt im Rahmen des Urlaubs mit). Kann ich während des Krankenstands dorthin gehen? Sollte ich meinen weiteren Urlaub stornieren (ich schätze, ich werde einen vom Orthopäden zur weiteren Behandlung bekommen) und im Rahmen meines Urlaubs gehen? Rehabilitationsbehandlungen für das erkrankte Bein sind auf jeden Fall nützlich und ich möchte meine Reservierung im Spa nicht verlieren. Ich bitte um Hilfe in dieser Angelegenheit. Danke dir.
Es ist schwierig, in dieser Angelegenheit maßgeblich zu sein. Einerseits handelt es sich um eine private Reise in ein Sanatorium, aber aus gesundheitlichen Gründen im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Beins. Auf der anderen Seite liegt ein Beinbruch vor, der dazu führt, dass bestimmte Arbeiten nicht ausgeführt werden können. Dies ist eine Voraussetzung für die Gewährung eines Krankenstands. Wenn wir berücksichtigen, dass ein krankgeschriebener Mitarbeiter mit einem eindeutigen Hinweis auf eine verbesserte Gesundheit in ein Sanatorium geht, ist die Situation völlig anders als auf einer Reise.
Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Frage der Abreise kein Problem sein sollte, aber der Nationale Arbeitsinspektor sollte diese Angelegenheit autoritativ kommentieren. Es ist anzumerken, dass bei der Entscheidung alle Umstände berücksichtigt werden sollten, die für die Beurteilung des Gesundheitszustands und die Beeinträchtigung der Körperfunktionen relevant sind und die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten verursachen, wobei der Schwerpunkt auf der Art und den Arbeitsbedingungen liegt.
Rechtsgrundlage: das Arbeitsgesetzbuch (Journal of Laws von 1998, Nr. 21, Punkt 94, in der geänderten Fassung)
Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und einen Arztbesuch nicht ersetzt.
Przemysław GogojewiczUnabhängiger Rechtsexperte, spezialisiert auf medizinische Angelegenheiten.