Meine Frau ist vor 2 Jahren verstorben und hat das Rentenalter noch nicht erreicht. Habe ich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente?
Der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente wird einem berechtigten Familienmitglied einer Person gewährt, die zum Zeitpunkt des Todes einen nachweislich beitrags- und beitragsunabhängigen Zeitraum von mindestens 20 Jahren für eine Frau hatte und in Verbindung mit Artikel 65 (2) völlig arbeitsunfähig war (Artikel 57 Absatz 2)2 des Gesetzes über Renten und Invalidenrenten der Sozialversicherungskasse), ohne dass dies gemäß Art. 58 Sek. 2 dieses Gesetzes, eine beitragsunabhängige und beitragsunabhängige Frist von fünf Jahren, die innerhalb des letzten Jahrzehnts vor dem Tod dieser Person liegt. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird davon ausgegangen, dass die verstorbene Person völlig arbeitsunfähig war. Die Hinterbliebenenrente wird auch berechtigten Familienmitgliedern einer Person gewährt, die zum Zeitpunkt des Todes Vorruhestandsgeld, Vorruhestandsgeld oder Lehrerentschädigungsgeld erhalten hat. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die verstorbene Person die Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente für die völlige Arbeitsunfähigkeit erfüllt hat. Die folgenden Familienmitglieder haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente: 1) eigene Kinder, Kinder des anderen Ehegatten und Adoptivkinder 2) Enkelkinder, Geschwister und andere Kinder, die vor Erreichen des Mehrheitsalters zur Erziehung und zum Unterhalt zugelassen wurden, ausgenommen Kinder, die zur Erziehung und zum Unterhalt innerhalb einer Pflegefamilie oder -familie zugelassen sind ein Waisenhaus 3) ein Ehepartner (Witwe und Witwer) 4) Eltern (der Stiefvater und die Stiefmutter sowie Adoptiveltern gelten ebenfalls als Eltern im Sinne des Gesetzes). Eigene Kinder, Kinder des anderen Ehegatten und Adoptivkinder haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente: 1) bis zum Alter von 16 Jahren; 2) die Schulausbildung abzuschließen, wenn sie über 16 Jahre alt sind, jedoch nicht länger als bis sie 25 Jahre alt sind, oder 3) unabhängig vom Alter, wenn sie völlig arbeitsunfähig und unabhängig sind oder völlig arbeitsunfähig sind Rechtsgrundlage : Gesetz über Renten und Renten der Sozialversicherungskasse (Journal of Laws of 2009, Nr. 153, Punkt 1227, in der jeweils gültigen Fassung)
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Przemysław GogojewiczUnabhängiger Rechtsexperte, spezialisiert auf medizinische Angelegenheiten.