Die Grenzkontrollen bleiben bis zum 12. Juni 2020 in Kraft. Der Flugverkehr ist bis zum 23. Mai eingestellt.
Am Mittwoch unterzeichnete der Leiter des Innen- und Verwaltungsministeriums, Mariusz Kamiński, eine Änderung der Verordnung über die Ausweitung der Grenzkontrollen an der Binnengrenze - mit Deutschland, Litauen, der Tschechischen Republik und der Slowakei für weitere 30 Tage - bis zum 12. Juni. Nach den geltenden Vorschriften waren die Inspektionen bis zum 13. Mai in Kraft.
Die Binnengrenze kann an 42 ausgewiesenen Orten an Land überschritten werden: mit der Tschechischen Republik - 18, mit der Slowakei - 5, mit Deutschland - 16, mit Litauen - 3. Die Kontrolle wird auch in vier Seehäfen und 17 Flughäfen durchgeführt.
Wer kann nach Polen einreisen?
Wie bereits erwähnt - im Bereich des Personenverkehrs nach Polen an Landgrenzübergängen sowie an Luft- und Seegrenzenübergängen kann die Staatsgrenze von polnischen Staatsbürgern sowie von Ausländern, die Ehepartner oder Kinder polnischer Staatsbürger sind oder unter ständiger Obhut bleiben, überschritten werden. Folgendes kann auch nach Polen einreisen: Ausländer mit einer Polkarte; Personen mit diplomatischem Rang und deren Familienangehörige; Ausländer mit dem Recht auf ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt.
Ausländer, die das Recht haben, in Polen zu arbeiten, haben auch das Recht, einzureisen. Wie das Ministerium für Inneres und Verwaltung betont, handelt es sich jedoch um Ausländer, die berechtigt sind, zu denselben Bedingungen wie polnische Staatsbürger zu arbeiten, die über eine Arbeitserlaubnis, eine Bescheinigung über die Eintragung in das Register für Saisonarbeit und eine Erklärung über die Beauftragung eines Ausländers in Polen verfügen in Polen arbeiten oder Dokumente haben, aus denen hervorgeht, dass sie unmittelbar nach dem Grenzübertritt ihre Arbeit aufnehmen werden.
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