Hallo, ich habe mir kürzlich bei der Arbeit den Arm gebrochen. Ich bitte um Rat, wo ich mich melden soll, weil es ein Arbeitsunfall war. Wie ist das Entschädigungsverfahren?
Nach Art. Gemäß Artikel 237 des Arbeitsgesetzbuchs hat ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen. Die wichtigste Form des Schadens sind jedoch die entgangenen Gewinne im Zusammenhang mit dem Verlust des Verdienstpotenzials des verletzten Arbeitnehmers. Unabhängig vom Vermögen kann ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit Körperverletzung oder Gesundheitsstörung auch einen immateriellen Schaden in Form eines Schadens erleiden.
Die Bestimmung des Anspruchs auf Leistungen und deren Zahlung im Rahmen der Unfallversicherung liegt in der Verantwortung des Beitragszahlers oder der Einrichtung der Sozialversicherungsanstalt (ZUS). Grundlage ist eine Dokumentation, anhand derer festgestellt werden kann, ob die Umstände und Ursachen des Ereignisses, das zu der Verletzung geführt hat, die Annahme eines Arbeitsunfalls rechtfertigen. Der Antragsteller reicht einen diesbezüglichen Antrag beim Beitragszahler ein, der die Unterlagen ausfüllt, und leitet ihn dann - zusammen mit diesem Antrag - an die für den Wohnort des Opfers zuständige ZUS-Einrichtung weiter.
ZUS verlangt normalerweise die Einreichung der folgenden Dokumente: Antrag mit einer klaren Angabe der Art der Leistung (z. B. einmalige Entschädigung für dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung), die Folgendes enthält: - Identifikationsdaten des Beitragszahlers (NIP, REGON) und falls der Zahler diese Nummern nicht hat - PESEL-Nummer oder -Serie und Nummer des Personalausweises oder Reisepasses; Daten der versicherten Person (PESEL, NIP), und wenn sie diese Nummern nicht hat, dann die Serie und Nummer des Personalausweises oder Reisepasses. Unfallprotokoll oder Unfallkarte - mit beglaubigten Kopien (oder Originalen - zur Einsichtnahme verfügbar): Erläuterungen des Geschädigten und Informationen von Zeugen des Ereignisses.
Rechtsgrundlage: Das Arbeitsgesetzbuch (Journal of Laws von 1988, Nr. 21, Punkt 94, in der geänderten Fassung)
Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und einen Arztbesuch nicht ersetzt.
Przemysław GogojewiczUnabhängiger Rechtsexperte, spezialisiert auf medizinische Angelegenheiten.